Verantwortlich:
Autoservice Winter
Inh. Jürgen Winter e.Kfm.
Freienwalder Str. 28a
16269 Wriezen
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Telefon: +49 33456 2441
Telefax: 033456 70211
E-Mail: kfz-winter@t-online.de
Internet: www. kfz-winter.de
Registereintrag:
Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Registernummer: HRA 1381
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
DE 161 121 758
Steuer-Nr.:
064/287/04353
Gerichtsstand:
Bad Freienwalde
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf
von Kraftfahrzeugen, Bau- und Arbeitsmaschinen
Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für die Angebote und Verkäufe von Kraftfahrzeugen, Bau- und Arbeitsmaschinen vom Verkäufer Autoservice Winter, an den Käufer:
Punkt I / Vertrag
Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des
Käufers.
Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 6 Wochen, bei
Kraftfahrzeugen, Bau- und Arbeitsmaschinen, die beim Verkäufer vorhanden sind, bis 4 Woche gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher
bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu
unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen über die Aufhebung der Schriftform sind nichtig.Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
Punkt II /
Preise
Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ab Herstellerwerk ohne
Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich Umsatzsteuer (Kaufpreis). Vereinbarte Nebenleistungen (z.B. Überführungskosten) werden zusätzlich berechnet. Es gilt in jedem Fall der am Tag der Lieferung
gültige Preis des Verkäufers. Änderung des Umsatzsteuersatzes berechtigen beide Teile zur entsprechenden Preisanpassung.
Punkt III /
Zahlung
Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein
Zurückbehaltungsrecht kann er nur dann geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht. Im Falle einer Finanzierungsabwicklung gelten die
allgemeinen Bedingungen zum Beilagenblatt für Finanzierung.
Punkt IV / Lieferung und Lieferverzug
Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind
schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der
Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des
vereinbarten Kaufpreises.
Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurück treten und/oder
Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der 6-Wochen Frist gemäß Ziffer 2, Satz 1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend
vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit
Überschreiten des Liefertermins oder Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Verkäufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 3 dieses Abschnitts.
Höhere Gewalt oder beim Käufer oder des Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die dem Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand
zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffer 1-4 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon
unberührt.
Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die
Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des
bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.
Punkt V / Abnahme
Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 7 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige
abzunehmen.
Im Falle der Nichtabnahme kann der Käufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der
Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden
ist.
Punkt VI / Eigentumsvorbehalt
Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages
zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von
im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn des Käufer sämtliche mit dem
Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der
Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem Verkäufer zu.
Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet.
Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z.B. der DEKRA, den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln.
Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des
Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere Kosten nachweist oder der
Käufer nachweist, dass geringere oder überhaupt keine Kosten entstanden sind.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine
Nutzung einräumen.
Punkt VII /Gewährleistung / Verjährung
Der Verkäufer leistet für den Liefergegenstand Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist.
Für Unternehmer gilt:
Der Verkauf gebrauchter beweglicher Liefergegenständen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
Ansprüche und Rechte des Käufers bei Mängeln an beweglichen, neu hergestellten Liefergegenständen und an Werkleistungen verjähren vorbehaltlich dem folgendem Absatz in einem Jahr ab Gefahrübergang.
Die Regelungen über den Ausschluss der Mängelansprüche des Käufers und die Verjährungsfrist gelten nicht bei Schadenersatzansprüchen in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Sie gelten auch nicht bei Mängeln an Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet werden (Baustoffe und Bauteile § 438 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Für Mängel, die den Wert der Ware oder ihre Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erheblich mindern, leistet der Verkäufer nach seiner Wahl zunächst Nachlieferung oder Nachbesserung. Bei unerheblichen Mängeln kann der Verkäufer anstelle der Nacherfüllung Minderung gewähren.
Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, stehen dem Käufer die Rechte auf Minderung, Rücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung nur zu, wenn er vor Ausübung dieser Rechte dem Verkäufer schriftlich eine Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen zur Nacherfüllung gesetzt hat.
Diese Rechte setzen ferner voraus, dass der Käufer dem Verkäufer unmissverständlich androht, die Nacherfüllung nach Ablauf dieser Frist nicht mehr zu akzeptieren. Der vorstehende Satz gilt nicht, wenn nach dem Gesetz eine Fristsetzung entbehrlich ist.
Punkt VIII
/ Garantieansprüche
Wir bieten unseren Kunden auf alle unsere Fahrzeuge und Geräte 1 Jahr Garantie, hiervon ausgenommen sind alle Verschleißteile. Der Garantienehmer ist verpflichtet, auftretende Schäden sofort beim Verkäufer zu melden und das betroffene Fahrzeug bzw. Gerät unverzüglich dort zur Überprüfung vorzustellen.
Garantieausschlüsse
Garantiearbeiten, die in anderen Werkstätten durchgeführt wurden,
können nicht erstattet werden und führen zum Verlust des Garantieanspruchs!
Die Garantie erlischt weiter:
Bei Selbstmontagen und anderen Arbeiten aller Art an Fahrzeugen bzw. Geräten des Autoservice Winter von Dritten ohne Einwilligung des Garantiegebers.
Punkt IX / Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
Punkt X / Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Der unwirksame Teil ist durch diejenige Regelung zu ersetzen, den Inhalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Wriezen, den 19.02.2012
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